INFORMATIONEN & URTEILE

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Rechtsschutzangelegenheiten

Nachdem die Rechtsschutzversicherungen regelmäßig versuchen, den Kostenschutz für Sachverhalte, die im Zusammenhang mit dem Abschluss von Kapitalanlagegeschäften stehen, zu verweigern, sind in besonderem Maße die Voraussetzungen der Einstandspflicht der Rechtsschutzversicherungen zu prüfen.

Bei der Beteiligung an geschlossenen Immobilienfonds, sei es aus Eigenmitteln, sei es mittels Fremdfinanzierung der Beteiligungssumme, wird von den Rechtsschutzversicherungen regelmäßig die Baurisikoausschlussklausel des § 4 Abs. 1 ARB 75 bzw. § 3 Abs. 1 ARB 94 und jüngere eingewandt. Nach dieser Vorschrift sind Sachverhalte vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, die im Zusammenhang mit Bauvorhaben stehen. Im Regelfall kann dieser Risikoausschluss gegenüber den Rechtsschutzversicherungen entkräftet werden. Die hiesige Kanzlei hat bereits in Vielzahl Urteile erstritten, in welchen sämtlich die verklagten Rechtsschutzversicherungen zur Kostenübernahme verpflichtet wurden.

Weiterhin wird der Kostenschutz von den Rechtsschutzversicherungen regelmäßig bei Vertragsbedingungen der neueren Generation, mithin ab den ARB 2006 unter Einwand des Risikoausschlusses, welcher sich auf die Anschaffung oder Veräußerung von Effekten bezieht bzw. auf Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind, verweigert.

Diese Klausel ist jedoch so ungenau gestaltet, dass zwischenzeitlich auch obergerichtlich festgestellt wurde, dass diese Klausel ungültig ist. Die Ungültigkeit dieser Klausel ergibt sich daraus, dass für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht konkret erkennbar ist, in welchem Umfang und konkret für welche Sachverhalte der Versicherungsschutz ausgeschlossen ist.

Probleme bei der Deckungsanfrage gibt es zwischenzeitlich in gehäuftem Maße auch hinsichtlich des Umstandes, dass die Rechtsschutzversicherungen verlangen, dass gegen alle denkbar möglichen Anspruchsgegner alleine in einem einheitlichen Verfahren vorzugehen ist. Hierbei beziehen sich die Rechtsschutzversicherungen regelmäßig auf die Vertragsklausel, wonach der Versicherungsneher alles zu vermeiden hat, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte.
 
Dies kann zur Folge haben, dass die Rechtsschutzversicherungen lediglich einen Prozess unter Deckungsschutz stellen wollen und dem Versicherungsnehmer für weitere rechtliche Verfolgung die Kostenübernahme verweigert. Hierbei ergeben sich häufig Nachteile, da alle möglichen Anspruchsgrundlagen und Anspruchsgegner in einer – dann häufig unübersichtlichen und über die Maße umfangreichen Klage in Anspruch zu nehmen sind.

Dies ist weder für die Verdeutlichung des Sachverhaltes gegenüber dem Gericht förderlich, wie auch die Erfahrung gezeigt hat, dass die Motivation der Gerichte, sich mit dem Sachverhalt intensiv auseinanderzusetzen, mit dem Umfang einer solchen Mammutklage sinkt.

Insoweit hat der Versicherungsnehmer jedoch nur solche Weisungen des Rechtsschutzversicherers hinsichtlich des rechtlichen Vorgehens hinzunehmen, die ihn in seiner Rechtsverfolgung nicht benachteiligen. Dem Versicherungsnehmer ist es bspw. nicht zumutbar, ein einheitliches rechtliches Vorgehen bspw. gegen den Berater und die Anlagegesellschaft vorzunehmen, wenn es in dem Verfahren gegen die Fondsgesellschaft notwendig werden könnte, den Berater als Zeuge zur Verfügung zu haben. Dies ist nur ein Beispiel, welches verdeutlicht, dass eine sorgfältige Prüfung der Deckungszusagen der Rechtsschutzversicherungen stets geboten ist.

Auch diese Klausel ist regelmäßig, wie zwischenzeitlich obergerichtlich festgestellt, unwirksam, da auch sie gegen das Transparenzgebot, mithin die Verständnismöglichkeit eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers verstößt.

Vorstehende Ausführungen belegen deutlich, dass Sie bereits bei der Deckungsanfrage gegenüber Ihrem Rechtsschutzversicherer professionelle Hilfe in Anspruch nehmen sollten. Dies insbesondere, da in Abhängigkeit der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Vertragsbedingungen sowie der zeitlichen Dauer des Versicherungsschutzes bereits gravierende Fehler bei der Schadensmeldung gemacht werden können, welche letztlich dazu führen, dass der Sachverhalt später nicht mehr unter Deckungsschutz zu bekommen ist. Scheuen Sie sich nicht, sprechen Sie uns an.

 


KanAm

KanAm (Kaiser KG & Co. KanAm XI Objekte Düsseldorf KG und Rosche-Fonds XXVI, XXVIII, XXX und XXXI

 

Beide Kapitalanlagen wurden nach unserer Kenntnis überwiegend von Kreditinstituten langjährigen Kunden als Altersvorsorge und risikolose Kapitalanlagen empfohlen. Beide Anlagekonzepte waren als Fonds konzipiert; es treten zwischenzeitlich erhebliche Schwierigkeiten auf. Streitpunkte stellen die Bewertungen der Anlagen, die Aufklärung über das Anlagekonzept und die Übergabe von Prospekten dar.

 

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