KanAm

KanAm (Kaiser KG & Co. KanAm XI Objekte Düsseldorf KG und Rosche-Fonds XXVI, XXVIII, XXX und XXXI

Beide Kapitalanlagen wurden nach unserer Kenntnis überwiegend von Kreditinstituten langjährigen Kunden als Altersvorsorge und risikolose Kapitalanlagen empfohlen. Beide Anlagekonzepte waren als Fonds konzipiert; es treten zwischenzeitlich erhebliche Schwierigkeiten auf. Streitpunkte stellen die Bewertungen der Anlagen, die Aufklärung über das Anlagekonzept und die Übergabe von Prospekten dar.

Im Zusammenhang mit der Vermittlung der geschlossenen Beteiligungen an den Rosche-Fonds (Vogelbacher/Rosche) liegen eine Reihe an positiv unseren Mandanten Schadenersatz zusprechenden Urteilen vor.

Das OLG Bamberg weist in 3 U 160/06 darauf hin, dass wesentliches Kriterium für die ordnungsgemäße Aufklärung der Umstand ist, dass die Anlage nicht im kurzfristigen Anlagespektrum eingeordnet werden kann und im Hinblick auf die Laufzeit des Fonds bis 2037 es sich hierbei weder um eine kurzfristige, noch mittelfristige Anlage handelt.

Das OLG München hatte im Verfahren 20 U 1738/06 darauf hingewiesen, dass der Blind-Pool-Charakter des Anschlussfonds (Masterfonds) dem Anleger deutlich erklärt werden musste, weil der Anleger, welcher zwei konkrete Objekte erworben hat, auch gegen seinen Willen in einen größeren Masterfonds eingebunden werden konnte und sich das wirtschaftliche Risiko somit ändert.

Das OLG Bamberg weist mit Beschluss 5 U 247/06 darauf hin, dass dem Anleger die Informationen zur Risikoeinschätzung einer Veränderung des Fondskonzeptes unter Hinweis und Einbeziehung dem Anlageberater vorliegender ergänzender Informationen zu erteilen war und das Risiko dieser Veränderung dem Anleger unmissverständlich und deutlich zu vermitteln gewesen wäre.

Das OLG Karlsruhe verweist in der Entscheidung 7 U 225/05 darauf, dass die Informationen zur Kapitalanlage (Prospektübergabe etc.) so rechtzeitig zu erfolgen haben, dass dem Anleger noch ausreichend Zeit verbleibt, sein Risiko zu überdenken. Insbesondere ersetzen fehlende Hinweise, dass Einzelheiten der Anlage auch hinsichtlich ihrer Risiken im Prospekt nachzulesen seien, die Verpflichtung des Anlageberaters, bei stattgefundener mündlicher Anlageberatung nicht pflichtgemäßes persönliches Handeln des um Vertrauen werdenden Beraters.

Das OLG Bamberg wies im Urteil 3 U 17/06 darauf hin, dass es dem Anleger bei einer kurzfristigen Übergabe des Prospekts nicht mehr möglich ist, die dort enthaltenen Informationen vor der Zeichnung sachgerecht und umfassend zu prüfen, wobei es auch nicht mehr darauf ankäme, ob der Emissionsprospekt alle zur vollständigen und richtigen Aufklärung des Anlegers relevanten Informationen enthalte.

Das OLG Hamm weist im Zusammenhang mit den auf den üblicherweise in den Beitrittserklärungen formulierten „Kenntnisbestätigungen“ bzw. Übergabebestätigungen, den Prospekt erhalten zu haben, darauf hin, dass es sich hier um eine unzulässige Beweislastverteilung handelt und ein solches Empfangsbekenntnis gegen die Vorschriften des AGBG verstößt und somit nichtig ist.

Nachdem es sich bei Fondsanlagen regelmäßig um unternehmerische Beteiligung handelt, ist der Anlageberater grundsätzlich gehalten, den Anlageinteressenten, dem er zur Eingehung einer Kommanditbeteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds rät, darauf hinzuweisen, dass die Veräußerung eines solchen Anteils in Ermangelung eines entsprechenden Marktes nur eingeschränkt möglich ist, BGH III ZR 44/06 vom 18.01.2007.

Dies bedeutet, dass der Anlageberater den Nachweis dahingehend führen muss, wann, bei welcher Gelegenheit die Aufklärung anlegergerecht erfolgt war und in Erfüllung dieser Verpflichtungen der Anlageberater dem Anleger den Emissionsprospekt rechtzeitig nach vorhergehender ordnungsgemäßer Beratung über die gesamten Risiken des Anlageobjekts – Beratung über die Umstände müssen richtig, sorgfältig, zeitnah und für den Kunden vollständig sein – übergeben hat.

Diese Rechtsgrundsätze gelten allgemein für jede Form der Anlageberatung, gerade wenn Kreditinstitute diese Beratung von sich aus empfehlen, also an den Kunden herantreten, weil eine größere Kapitalmenge frei wird.