Aktuelles

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27.02.12 20:01 Alter: 1 yrs

Medico Fonds Nr. 20

 

Die Kanzlei Sternisko Lehrieder vertritt eine Reihe an Kommanditisten des Medico Fonds Nr. 20 wir wenden uns auf deren Bitten hin an Sie und gestatten uns folgendes auszuführen:

Ihnen liegen zwei Schreiben der Gebau Fonds GmbH – der Geschäftsbesorgerin Ihres Fonds – vom 14. und 17.02.2012 vor – im ersteren Schreiben werden Sie gebeten einem Umlaufverfahren über bestimmte Punkte abzustimmen. Mit Schreiben vom 17.02.2012 werden Sie ultimativ zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens und der Inanspruchnahme durch das finanzierende Kreditinstitut aufgefordert Ihre Haftsumme aufzufüllen um so ihre Haftentlassung sicherzustellen.

Wir haben unseren Mandanten angeraten weder die Auffüllung Ihres Eigenkapitals vorzunehmen, noch sich an einer – noch nicht angefragten oder ultimativ aufgeforderten – Kapitalerhöhung zu beteiligen; insoweit ändert sich an unserer Rechtsaufassung nichts.

Zwischenzeitlich haben wir uns mit weiteren Fondsgesellschaftern in Verbindung gesetzt, um Ihrer Anregung folgend die Bildung einer Interessengemeinschaft anzustoßen, deren kurzfristige Gründung wir für unbedingt notwendig erachten.

Die in den vorgenannten Schreiben dargestellte Situation des Medico Fonds Nr. 20 ist uns nicht unbekannt, da diese mit jenen der Fonds Nr. 30, 31, 32 und 37 ist identisch. Auch in den Fonds Nr. 30, 31, 32 u. 37 hat die Geschäftsführung mehr oder minder aus heiterem Himmel die Kommanditisten vor die Alternative einer freiwilligen Zahlung – in der Form einer Kapitalerhöhung – oder der Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen gestellt, andernfalls werde das jeweilige Kreditinstitut das Darlehen kündigen, mit der Folge, dass die Fondsobjekte mit einer Zwangsverwaltung belegt oder versteigert werden müssten. Im Ergebnis würde dies die Liquidation der Gesellschaft bedeuten.

Auch in diesen vorbezeichneten Fonds war es so gewesen, dass den Kommanditisten für derart wichtige Entscheidungen ein Umlaufverfahren zugemutet wurde, um nach unserer Meinung diesen die Möglichkeit abzuschneiden, im Rahmen einer Präsenzveranstaltung (eine Gesellschafterversammlung an welcher die Gesellschafter persönlich teilnehmen) die Hintergründe offen zu legen und zur Erläuterung der Situation der Gesellschaft Fragen stellen zu können. Nur in einer Präsenzveranstaltung besteht die Möglichkeit, dass Kommanditisten die Verantwortlichen zu persönlichen Antworten veranlassen.

In den angesprochenen Fonds wurde in der Folgezeit Herr Rechtsanwalt Meyer zu Schwabedissen tätig, mit dem Ziel die „zahlungsunwilligen“ Kommanditisten mit unmissverständlicher Formulierung noch einmal vor die Alternative zu stellen, entweder Zahlungen zu leisten, andernfalls müsse man mit einer Inanspruchnahme durch ihn selbst rechnen. Diesen Schriftverkehr können wir Ihnen gerne zur Verfügung stellen.

Wir halten es in der aktuellen Situation Ihrer Fondsgesellschaft für unabdingbar kurzfristig eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen und sich gegen die Abstimmung im Umlaufverfahren zu wenden. Unseren Mandanten haben wir empfohlen, dies der Gebau Fonds GmbH mitzuteilen, jedenfalls ausdrücklich mit „Nein“ zu stimmen und ein Begleitschreiben oder telefonisch eine Präsenzveranstaltung zu fordern. Wir können dies für Sie erledigen. Die rechtliche Situation darf ich nachstehend wie folgt kurz erläutern:

Die Konzeption der Fonds war so gewählt, dass durch die der Gesellschaft zufließenden steuerlichen Verluste die Gesellschafter jeweils Verlustzuweisungen zur Minderung ihres Steueraufkommens erhalten. Solange das Kapitalkonto der Kommanditisten negativ ist, handelt es sich bei den Ausschüttungen um sog. „gewinnunabhängige Entnahmen“, welche die Einlage (Nettokommanditkapital = Hafteinlage) schmälern. Letztlich erhält der Kommanditist über diese Ausschüttungen einen Teil seines Haftkapitals zurück. Das Haftkapital (Nettokommanditkapital = Pflichteinlage abzgl. Agio) steht grundsätzlich gem. § 172 Abs. 4 HGB den Gläubigern als Hafteinlage zur Verfügung, auf den Gutglaubensschutz weist das Schreiben vom 17.02.2012 nicht hin.

Die Konstruktion der Fonds lässt es vermutlich zu, dass der „Fremdmittelgeber“ (vgl. Abs. 3 des Schreibens vom 17.02.12) für den Fall, dass dieser die Darlehensmittel fällig stellt, aus abgetretenem Recht seine gegen die Fondsgesellschaft bzw. gegen die Kommanditisten (je nachdem wie die Formulierung in der Sicherungsvereinbarung gewählt ist) bestehende Ansprüche geltend macht. Die Darlehenskonstruktion, zumindest ist uns dies aus dem Konzept des Medico Fonds Nr. 37 bekannt, war dort so gewählt, wonach für das Fremdmitteldarlehen seitens der Fondsgesellschaft Ansprüche gegen die Kommanditisten als Sicherheit an den Kreditgeber abgetreten waren – vertreten war die Fondsgesellschaft durch Herrn Jörg Lindner. Ferner waren Haftungsschuldner als Mitdarlehensnehmer die Komplementäre, Herr Otto Lindern Senior und Herr Rechtsanwalt Manfred Kreienkamp. Letzterer wurde durch die Firma TREUFINANZ Gesellschaft für Immobilienfonds GmbH Düsseldorf (AG Düsseldorf HRB 14385) ersetzt. Bei dieser Gesellschaft handelt es sich um eine Gesellschaft der Familie Lindner.


Letztlich bedeutet die Rückzahlung der Hafteinlage eine Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafter in diesem Umfang und wir können uns nicht vorstellen, dass das Kreditinstitut sämtliche in Betracht kommenden Kommanditisten in Anspruch nimmt, sondern das Objekte verwertet und einen noch fehlenden Mindererlös bei den Kommanditisten einfordert. Vielmehr wird der Fremdmittelgeber die Komplementäre zunächst in Anspruch nehmen. Herr Otto Lindner ist Komplementär für eine Vielzahl von Medico Fonds und an der Lindner Hotelgruppe beteiligt. Um diese Situation zu entschärfen oder zu vermeiden wird nunmehr auch im Medico Fonds Nr. 20 der Versuch unternommen, die Kommanditisten mit mehr oder weniger deutlicher Aufforderung unter Hinweis auf ein drohendes Insolvenzverfahren zu veranlassen, entweder die gewinnunabhängigen Ausschüttungen zurück zu zahlen oder – wie dies im Schreiben vom 17.02.2012 noch nicht zum Ausdruck kommt - den Kommanditisten eine freiwillige Kapitalerhöhung - abverlangt.

Es ist deshalb dringlichst notwendig die Geschäftsführung aufzufordern, Akteneinsicht in sämtliche Unterlagen nehmen zu dürfen um die rechtliche, wirtschaftliche und steuerliche Situation der Kommanditisten abschätzen und beurteilen zu können. Nur so kann überhaupt entschieden werden, ob ein Anspruch auf Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen dem Grunde nach besteht oder der Kommanditist einer solchen Forderung berechtigte Einwendungen entgegen halten kann. Letztlich sehen wir in der geschilderten Situation einen Versuch, die Verantwortlichen aus der Haftung zu entlassen und die Kommanditisten erneut in die Pflicht zu nehmen. Wir stellen uns in diesem Zusammenhang die Frage, warum sich die Geschäftsführung nicht an die Komplementäre oder die Apotheker- und Ärztebank, an die Gebau AG oder an die sonstigen Vermittlungsgesellschaften wendet. Zumindest gibt das Schreiben vom 17.02.2012 hierfür keinen Anlass davon auszugehen.

Wir möchten darauf hinweisen, dass gegen unsere Mandantschaft gerichtete gerichtliche Forderungen soweit, diese in Anspruch genommen worden sind, zurückgewiesen wurden bzw. die Begründung der Forderung nicht erfolgt war

Soweit es die Möglichkeit zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gegen die Verantwortlichen insbesondere auch gegen die Berater und Vermittler angeht, sehen wir durchaus, gerade im Hinblick auf die Urteile der Oberlandesgerichte Bamberg und Stuttgart die Möglichkeit, solche Ansprüche noch durchzusetzen; hier empfehlen wir allerdings zunächst bei einem Rechtschutzversicherer um Deckungsschutz nachzufragen; auch insoweit können Sie sich an uns wenden.

Wir halten es in der aktuellen Situation der Fondsgesellschaft für unabdingbar kurzfristig eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen. Soweit Sie bereits abgestimmt haben, sollten Sie Ihre Erklärung wiederrufen, zumindest darauf drängen, dass Sie vorbehaltlich der Abstimmung in einer Gesellschafterversammlung als Präsenzveranstaltung unwirksam ist.

Sobald sich Neuigkeiten in der Angelegenheit ergeben, werden wir gegebenenfalls mit einem detaillierten Sachstandsbericht sowie Darlegungen zu den rechtlichen Aspekten auf den Vorgang zurückkommen.

Wir fügen anliegend einen Fragebogen mit der Bitte um unverbindliche Beantwortung sowie ein Abstimmungsformular bei, um deren rasche Rücksendung wir bitten. Bitte überlassen Sie uns Kopien der Schreiben vom 14.02.2012 bzw. 17.12.2012. Kosten entstehen Ihnen hierdurch nicht. Wir werden, sobald die Unterlagen vorliegen und wir abschätzen können, ob diese für die Abstimmung einer außerordentliche Gesellschafterversammlung ausreichen, auf den Vorgang dann zurückkommen.


Bitte vergessen sie nicht Ihre Registernummer bzw. Ihre ID-Nr. (diese finden Sie auf dem Schreiben vom 17.02.2012) anzugeben.